e) Das geplante Wohnhaus verfügt über eine 11.1 m lange Südfassade, die sich vollständig ausserhalb der Baulinie befindet und durchgehend mehr als 2 m in den Bauverbotsstreifen zum D.________weg hinein ragt. Das Dach und die Terrassen des geplanten Gebäudes überschreiten südseitig die Baulinie ebenfalls. Die geplante Abweichung vom Erlaubten ist somit beträchtlich. Es trifft zwar zu, dass die Überbaubarkeit des Grundstücks aufgrund der Baulinie eingeschränkt wird. Die noch nicht überbaute, westliche Nachbarparzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. E.________ befindet sich allerdings ebenfalls zu mehr als einem Drittel innerhalb des Bauverbotsstreifens.