c) Die Bauabstände von Gebäuden richten sich gemäss dem Baureglement der Stadt Thun u.a. nach den rechtsgültigen Baulinien.6 Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben die vorliegend massgebenden und nach wie vor gültigen Baulinien überschreitet und dass das Projekt einer entsprechenden Ausnahme bedarf. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist eine solche Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 26 BauG und nicht – wie von der Bauherrin im Ausnahmegesuch beantragt – auf Art. 28 BauG zu prüfen. Laut Art. 26 BauG (i.V.m.