Der Zeitpunkt der öffentlichen Auflage ist soweit ersichtlich noch nicht bekannt gegeben worden. Bei diesem Stand der Revisionsarbeiten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob und wann die Baulinien am D.________weg tatsächlich aufgehoben werden. Eine allfällige positive Vorwirkung von neuem Recht kommt daher ebenso wenig in Betracht wie das Zurückstellen des Entscheids nach Art. 36 Abs. 2 BauG oder eine vorzeitige Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 5 Vgl. Internetseite zur Ortsplanungsrevision, abrufbar unter: «http://www.ortsplanungsrevisionthun.ch/» RA Nr. 110/2019/38 5