Die Baulinien würden überdies mit der laufenden Ortsplanungsrevision aufgehoben. Der zukünftig massgebende Strassenabstand von 4 m würde eingehalten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, es bestünden keine besonderen Verhältnisse für die Erteilung der Ausnahme. Die Parzelle weise auch keine ungünstige Form auf und die Ortsplanungsrevision sei noch nicht rechtskräftig.