Ausnahmegesuch geltend, der Flächenanteil des Baugrundstücks innerhalb der Baulinie betrage mehr als 30 %. Eine sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Bebauung des Grundstücks sei daher ohne Ausnahme kaum möglich. Die Vorinstanz schloss sich dieser Begründung an und hielt ergänzend fest, zwischen der Baulinie und der rückwärtigen Nachbarparzelle würde abzüglich des kleinen Grenzabstands nur ein Streifen von ca. 7.5 m zum Bauen übrig bleiben. Damit würde ein zeitgemässes verdichtetes Bauen nahezu verunmöglicht. Die Baulinien würden überdies mit der laufenden Ortsplanungsrevision aufgehoben.