b) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2019. Darin erteilte die Stadt die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau eines Wohnhauses mit Nebenbauten auf der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. C.________. Vom Beschwerdeführer gerügt und damit Streitgegenstand ist lediglich der Neubau des Wohnhauses mit Nebenbauten. Gegen den Abbruch der Garage erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. März 2019 keine Einwände. Die Abbruchbewilligung für die bestehende Garage ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Überschreitung der Baulinie