3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Stadt Thun beantragte mit Eingabe vom 8. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen