ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/38 Bern, 5. Juni 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 13. Februar 2019 (Gemeinde Nr. 942/2018-0506; Abbruch bestehende Garage, Neubau Wohnhaus mit Nebenbauten) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 18. Juli 2018 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für den Abbruch einer bestehenden Garage sowie den Neubau eines Wohnhauses mit Nebenbauten auf Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 13. Februar 2019 erteilte die Stadt Thun dem Vorhaben die Baubewilligung. RA Nr. 110/2019/38 2 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. März 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 13. Februar 2019. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, dem Vorhaben sei zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung zum Überschreiten der Baulinien erteilt worden. Ausserdem würden die Nebenbauten die zulässige Gebäudehöhe überschreiten. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Stadt Thun beantragte mit Eingabe vom 8. April 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/38 3 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen. Er wird mit dem Antrag und der Begründung in der Beschwerde festgelegt. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt.4 b) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2019. Darin erteilte die Stadt die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau eines Wohnhauses mit Nebenbauten auf der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. C.________. Vom Beschwerdeführer gerügt und damit Streitgegenstand ist lediglich der Neubau des Wohnhauses mit Nebenbauten. Gegen den Abbruch der Garage erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. März 2019 keine Einwände. Die Abbruchbewilligung für die bestehende Garage ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Überschreitung der Baulinie a) Die Bauherrin beantragte im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren u.a. eine Ausnahme für das Bauen ausserhalb der Baulinien. Zur Begründung machte sie im 4 Vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N 13 und Art. 72 N 6 bis 8; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148 ff. RA Nr. 110/2019/38 4 Ausnahmegesuch geltend, der Flächenanteil des Baugrundstücks innerhalb der Baulinie betrage mehr als 30 %. Eine sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Bebauung des Grundstücks sei daher ohne Ausnahme kaum möglich. Die Vorinstanz schloss sich dieser Begründung an und hielt ergänzend fest, zwischen der Baulinie und der rückwärtigen Nachbarparzelle würde abzüglich des kleinen Grenzabstands nur ein Streifen von ca. 7.5 m zum Bauen übrig bleiben. Damit würde ein zeitgemässes verdichtetes Bauen nahezu verunmöglicht. Die Baulinien würden überdies mit der laufenden Ortsplanungsrevision aufgehoben. Der zukünftig massgebende Strassenabstand von 4 m würde eingehalten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, es bestünden keine besonderen Verhältnisse für die Erteilung der Ausnahme. Die Parzelle weise auch keine ungünstige Form auf und die Ortsplanungsrevision sei noch nicht rechtskräftig. b) Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltendem Recht zu beurteilen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (vgl. Art. 36 Abs. 2 BauG). Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht werden, sind nach deren Genehmigung aufgrund dieser Vorschriften oder Pläne zu beurteilen, sofern die Baubewilligung nicht vorzeitig erteilt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BauG). Die Stadt Thun hat in Aussicht gestellt, mit der laufenden Ortsplanungsrevision die Baulinien aufheben zu wollen. Im Rahmen der angesprochenen Ortsplanungsrevision ist bisher das Stadtentwicklungskonzept 2035 genehmigt worden. Die für die Baulinien relevanten Arbeiten an der baurechtlichen Grundordnung sind dagegen noch nicht abgeschlossen; die öffentliche Mitwirkung für das neue Baureglement bzw. den neuen Zonenplan ist erst für das vierte Quartal 2019 vorgesehen.5 Der Zeitpunkt der öffentlichen Auflage ist soweit ersichtlich noch nicht bekannt gegeben worden. Bei diesem Stand der Revisionsarbeiten ist zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob und wann die Baulinien am D.________weg tatsächlich aufgehoben werden. Eine allfällige positive Vorwirkung von neuem Recht kommt daher ebenso wenig in Betracht wie das Zurückstellen des Entscheids nach Art. 36 Abs. 2 BauG oder eine vorzeitige Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 5 Vgl. Internetseite zur Ortsplanungsrevision, abrufbar unter: «http://www.ortsplanungsrevisionthun.ch/» RA Nr. 110/2019/38 5 3 BauG. Damit ist das Projekt gestützt auf die aktuell in Kraft stehenden Rechtsgrundlagen zu beurteilen. c) Die Bauabstände von Gebäuden richten sich gemäss dem Baureglement der Stadt Thun u.a. nach den rechtsgültigen Baulinien.6 Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben die vorliegend massgebenden und nach wie vor gültigen Baulinien überschreitet und dass das Projekt einer entsprechenden Ausnahme bedarf. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist eine solche Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 26 BauG und nicht – wie von der Bauherrin im Ausnahmegesuch beantragt – auf Art. 28 BauG zu prüfen. Laut Art. 26 BauG (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GBR) können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahmebewilligung soll die gesetzliche Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit sowie der Rechtsgleichheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfasst, einzelfallgerecht verfeinern. Dabei geht es um die Behebung einer unverhältnismässigen Härte oder offensichtlichen Unzweckmässigkeit, d.h. einer mit dem Erlass der Vorschrift nicht beabsichtigten Wirkung. Ausnahmegründe müssen mit den Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens zusammenhängen; mit anderen Worten müssen im konkreten Einzelfall spezielle, vom Normalfall abweichende Umstände vorliegen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen keine Ausnahmebewilligung. Kein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung ist auch die Feststellung, dass eine Vorschrift überholt und damit unzweckmässig geworden ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: Vom Interesse an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.7 d) Die Bauparzelle befindet sich am D.________weg. Entlang des D.________wegs verlaufen beidseitig Baulinien, die vergleichsweise weit in die angrenzenden Grundstücke hineinragen. Die Bauparzelle weist eine Gesamtfläche von rund 500 m2 auf. Gemäss den unwidersprochenen und nachvollziehbaren Angaben der Vorinstanz und der Bauherrschaft 6 Art. 14 Abs. 1 Bst. a Baureglement Thun vom Juni 2002 (GBR) 7 Vgl. zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4 ff., m.w.H.; BVR 1977 S. 21 E. 2.2.2 RA Nr. 110/2019/38 6 liegt rund ein Drittel der Bauparzelle innerhalb des Bauverbotsstreifens. Auf der Parzelle befindet sich momentan eine ca. 36 m2 grosse Garage, welche die Baulinie nicht überschreitet. Die restliche Grundstücksfläche ist noch nicht überbaut. e) Das geplante Wohnhaus verfügt über eine 11.1 m lange Südfassade, die sich vollständig ausserhalb der Baulinie befindet und durchgehend mehr als 2 m in den Bauverbotsstreifen zum D.________weg hinein ragt. Das Dach und die Terrassen des geplanten Gebäudes überschreiten südseitig die Baulinie ebenfalls. Die geplante Abweichung vom Erlaubten ist somit beträchtlich. Es trifft zwar zu, dass die Überbaubarkeit des Grundstücks aufgrund der Baulinie eingeschränkt wird. Die noch nicht überbaute, westliche Nachbarparzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. E.________ befindet sich allerdings ebenfalls zu mehr als einem Drittel innerhalb des Bauverbotsstreifens. Bei der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. F.________ dürfte sogar rund die Hälfte der Fläche ausserhalb der Baulinie liegen. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite werden u.a. die Parzellen Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________ stark von der Baulinie beeinträchtigt. Auch die Überbaubarkeit der Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. I.________ ist erheblich eingeschränkt. Dasselbe trifft auf mehrere weitere Grundstücke entlang des gesamten D.________wegs zu. Die Situation auf der vorliegend betroffenen Bauparzelle ist daher gerade im Vergleich mit anderen Grundstücken in der Umgebung nicht derart besonders, um von einer Ausnahmesituation auszugehen. Im Gegenteil könnten die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Ausnahmegründe auch bei zahlreichen weiteren Parzellen angeführt werden. Dasselbe gilt für das Argument der inneren Verdichtung: Zwar würde mit dem geplanten Vorhaben die betroffene Parzelle, auf der bisher bloss eine Garage steht, nachverdichtet. Die Interessen an der Nachverdichtung des überbauten Siedlungsgebiets und der haushälterischen Bodennutzung sind jedoch allgemeine raumplanerische Grundsätze und begründen gerade keine besonderen Verhältnisse.8 Andere Ausnahmegründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere lassen die rechteckige Form der Bauparzelle und das flache Gelände eine Überbauung des rund 500 m2 grossen Grundstücks ohne weiteres zu. Auch unter Berücksichtigung der geltenden Grenzabstände kann damit ein zweckmässiges Vorhaben realisiert werden, das die Baulinien nicht überschreitet. f) Die Stadt Thun scheint die betroffenen Baulinien mittlerweile als nicht mehr zeitgemäss zu betrachten und möchte diese aufheben. Bereits in einem Schreiben vom 8 Vgl. auch Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5; BDE vom 12. April 2019, RA-Nr. 110/2018/164 E. 3.e RA Nr. 110/2019/38 7 8. Januar 1975 an den damaligen Grundeigentümer der vorliegenden Bauparzelle hat die Stadt Thun festgehalten, die fraglichen Baulinien würden nicht mehr ganz den Bedürfnissen entsprechen. Im selben Schreiben hat sie jedoch weiter ausgeführt, es könne nicht befürwortet werden, wegen eines bestimmten Einzelfalls die bestehenden Baulinien in partieller Weise aufzuheben, da sonst lauter derartige Fälle auftauchen und eine vernünftige Planung verunmöglicht würde.9 Pläne und Vorschriften, die nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen, können nicht durch das Gewähren von Ausnahmen faktisch abgeändert oder aufgehoben werden. Vielmehr hat in solchen Fällen das zuständige Gemeinwesen rechtzeitig planerisch tätig zu werden. Die Stadt Thun hat sich entschlossen, die betroffenen Baulinien erst im Rahmen der momentan laufenden Ortsplanungsrevision aufheben zu wollen. Solange das entsprechende Planerlassverfahren aber noch nicht weiter fortgeschritten ist, haben die aktuellen Baulinien nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit (vgl. auch E. 2.b). Wie dargelegt, liegen keine Ausnahmegründe für eine Überschreitung vor. Würde dennoch eine Ausnahme gewährt, käme dies somit einer unzulässigen Normkorrektur der in Kraft stehenden Baulinien gleich. 4. Gleichbehandlung im Unrecht a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2019 weiter aus, die Baulinien entlang des D.________wegs würden seit 1929 bestehen. Sie seien in der Vergangenheit bereits mehrmals überschritten worden, so unter anderem im Jahr 1950 beim Haus Nr. 34, 1989 beim Haus Nr. 21 und 1996 beim Haus Nr. 22. Auch die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Ausnahmegesuch darauf hin, dass sich entlang des D.________ bereits andere Bauten bzw. Bauteile ausserhalb der Baulinien befinden würden. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat. b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV10 garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung von Personen durch alle staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Ein Entscheid verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche 9 Beilage zur Beschwerde vom 4. März 2019 10 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 110/2019/38 8 Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.11 Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor.12 Auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich einen Anspruch, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde.13 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können diesen öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen.14 c) Sowohl in der näheren Umgebung der Bauparzelle als auch entlang des übrigen D.________wegs befinden sich die Gebäude grossmehrheitlich innerhalb der Baulinien. Bereits aus den tatsächlichen Verhältnissen geht somit hervor, dass keine Praxis der Stadt Thun existiert, wonach die Baulinien beim D.________weg grundsätzlich überschritten werden dürften. Entsprechend hat die Stadt Thun im erwähnten Schreiben vom 8. Januar 1975 noch ausdrücklich an den Baulinien festgehalten. Die Vorinstanz macht auch heute nicht geltend, sie verfüge über eine eigentliche rechtswidrige Praxis. Vielmehr weist sie auf ausgewählte Einzelfälle hin, in denen sie offenbar eine Ausnahme für das Überschreiten der Baulinien gewährt hat. Die Frage, ob in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt gewesen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, begründen solche einzelfallbezogenen Beurteilungen keine rechtswidrige Praxis und damit keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht. Das Rechtsgleichheitsgebot wird mit der Verweigerung der Ausnahme somit nicht verletzt. 5. Zusammenfassung, weitere Rügen und Kosten 11 Vgl. BGE 117 Ia 257 E. 3b, m.w.H. 12 BGE 122 II 451 E. 4°, m.w.H. 13 Vgl. BGE 127 I 1 E. 3a 14 Vgl. BGE 123 II 248 E.3c RA Nr. 110/2019/38 9 a) Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Vorhaben zu Unrecht eine Ausnahme zum Überschreiten der Baulinien erteilt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2019 aufzuheben und dem Baugesuch vom 29. Juni 2018 ist der Bauabschlag zu erteilen. Es erübrigt sich somit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die Beschwerdegegnerin trägt zudem die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens. Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). c) Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens sind unabhängig von Obsiegen und Unterliegen vom Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD16). Die Gebührenverordnung Bauwesen der Stadt Thun17 sieht keine Anpassung der Kosten im Fall des Bauabschlags vor. Die Gebühren für das Baubewilligungsverfahren werden jedoch insoweit angepasst, als damit bereits Gebühren für baupolizeiliche Aufwendungen wie insbesondere die Baukontrolle erhoben wurden. Die Baubewilligungsgebühr von Fr. 7'933.50 reduziert sich daher um Fr. 812.-- auf Fr. 7'121.50. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 13. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dem mit Baugesuch vom 29. Juni 2018 (eingegangen bei der Stadt Thun am 18. Juli 2018) beantragten Neubau eines Wohnhauses mit Nebenbauten wird der Bauabschlag erteilt. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 17 Verordnung über die Gebühren im Bauwesen der Stadt Thun (Gebührenverordnung Bauwesen) vom 5. Dezember 2003 RA Nr. 110/2019/38 10 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens werden neu auf Fr. 7'121.50 festgesetzt. Sie werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat