b) Aufgrund des geringen Verfahrensaufwandes rechtfertigt es sich, vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. c) Die Verfahrensparteien sind nicht anwaltlich vertreten und die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. 10 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2