Die Einhaltung solcher zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen sind im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den Zivilweg zu verweisen.11 Die Gemeinde hat die Einwände der Beschwerdeführenden daher zu Recht als Rechtsverwahrung vorgemerkt (Art. 32 BewD).12 Die Beschwerde wird daher diesbezüglich abgewiesen. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).