erfolgt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatstrasse der Beschwerdeführenden für den Baustellenverkehr benützt werden sollte. Soweit es diesbezüglich zu Streitigkeiten kommen sollte, wären diese privatrechtlicher Natur. Gleiches gilt für die Regelung von Unterhaltsarbeiten/Instandsetzung der An- und Abschlüsse bzw. einem allfälligen Kapprecht der Beschwerdeführenden (vgl. insb. Art. 687 Abs. 1 ZGB10). Die Einhaltung solcher zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen sind im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen.