H.________/I.________ (recte: J.________) oder den F.________weg statt über ihren neu erstellten Privatweg auf Parzelle Nr. G.________ sowie aus ihrer Sicht notwendige Unterhaltsarbeiten entlang der Parzellengrenze (insbesondere Zurückschneiden von Pflanzen und den "Steingarten" betreffend). Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, die Gemeinde habe sie nicht aufgefordert, die Einsprache in eine Rechtsverwahrung umzuwandeln. b) Dem angefochtenen Entscheid Ziffer. 5.1 kann entnommen werden, dass die Erschliessung der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft über den F.________weg