4. Umwandlung in Rechtsverwahrung a) Bezüglich der Einsprachepunkte 4 und 5 sind die Beschwerdeführenden mit einer Umwandlung in eine Rechtsverwahrung einverstanden. Bezüglich drei von fünf Einsprachepunkten sind sie hingegen nicht einverstanden mit der Umwandlung und verlangen eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung. Die Rüge in Bezug auf die Ausgestaltung der Böschung mit Stützmauer ist baupolizeilicher Natur (vgl. Ziffer 1 hievor). Die weiteren Rügen betreffen die Instandsetzung der An- und Abschlüsse (Asphaltbelag usw.) entlang der Parzellengrenze nach den Bauarbeiten, die Erschliessung der Baustelle über die Parzellen Nrn. H.________/I.______