a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es habe keine Einigungsverhandlung stattgefunden. b) Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD9 kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Aus der „Kann“-Formulierung ergibt sich, dass es im Ermessen der Bewilligungsbehörde steht, ob sie eine Einigungsverhandlung durchführt oder nicht. Die Parteien haben keinen Anspruch auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. c) Die Gemeinde war daher nicht verpflichtet, eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Diesbezüglich wird die Beschwerde abgewiesen.