Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und falls ja, ob die Wiederherstellung zu verfügen ist. 7 Soweit die Böschung nicht bereits bewilligt wurde, hat sie dabei insbesondere Art. 415 des Gemeindebaureglements, wonach Terrainveränderungen so zu gestalten sind, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein natürlicher Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht, sowie allenfalls die BSIG-Weisungen zu Böschungen und Stützmauern zu berücksichtigen.8 Den Beschwerdeführenden ist Gelegenheit zur Teilnahme als Partei am baupolizeilichen Verfahren zu geben (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG).