Insoweit kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Inhaltlich handelt es sich bei den fraglichen Rügen um eine baupolizeiliche Anzeige. Ziffer 2 der Eingabe vom 1. März 2019 in Verbindung mit Ziffer 1 der Einsprache wird der Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde (vgl. Art. 45 BauG) weitergeleitet.6 Die Gemeinde hat diese Eingabe als baupolizeiliche Anzeige nach Art. 46 BauG entgegenzunehmen. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und falls ja, ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.