Diese Rügen der Beschwerdeführenden betreffen damit eine bereits bestehende Böschung mit Stützmauer und nicht das mit dem angefochtenen Bauentscheid bewilligte Vorhaben. Zudem befindet sich die Böschung mit Stützmauer auf zwei Parzellen (Nrn. E.________ und H.________, beide im Eigentum des Beschwerdegegners). Das aktuelle Bauvorhaben betrifft jedoch nur die Parzelle Nr. E.________. Die diesbezüglichen Rügen gehen über das hinaus, was die Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid geregelt hat und liegen damit ausserhalb des Streitgegenstandes. Insoweit kann deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.