b) Der Beschwerdegegner reichte mit der Beschwerdeantwort ein Foto bzw. einen Detailplan zu dieser Grenzmauer und der Böschung ein. Daraus wird ersichtlich, dass auf der Südseite der Parzellen Nrn. H.________ und E.________ eine mit Steinchen bedeckte Böschung besteht. Diese findet ihren Abschluss in einer Blocksteinmauer bzw. ab ca. der Höhe der Nachbarparzelle in einer Mauer, welche vermutlich aus Eisenbahnschwellen besteht. Gemäss dem eingereichten Detailplan misst die als bestehend bezeichnete Blocksteinmauer etwas weniger als 1.20 m. Die dahinterliegende Böschung erreicht bei einem Grenzabstand von ca. 2.70 m eine Höhe von 3 m.