3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde und der Beschwerdegegner sind der Ansicht, bei den in der Einsprache vorgebrachten Punkten handle es sich um zivilrechtliche Ansprüche, weshalb diese zu Recht als Rechtsverwahrung vorgemerkt worden seien.3 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Gemäss dem Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS umfasst die Parzelle Nr. G.________ neu auch