Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 38'000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich im unteren/mittleren Bereich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 6'000.00 als angemessen, was insgesamt Parteikosten von Fr. 6696.80 (Honorar Fr. 6'000.00, Auslagen Fr. 218.00, Mehrwertsteuer Fr. 478.80) ergibt. Davon hat die Gemeinde einen Viertel zu übernehmen. Sie hat daher den Beschwerdeführern 1 und 2 Parteikosten in der Höhe von Fr. 1'674.20 zu ersetzen. III. Entscheid