Anwalts der Beschwerdeführer 1 und 2 beläuft sich auf Fr. 11'347.25 (Honorar Fr. 10'318.00, Auslagen Fr. 218.00, Mehrwertsteuer Fr. 811.25). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV46 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG47).