die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 hat sich zwar eingebracht, aber weder Anträge gestellt noch sich zu den gerügten Gehörsverletzungen geäussert. Auch der Gemeinde, welche die Gehörsverletzungen zu verantworten hat, können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. d) Wegen den Gehörsverletzungen wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 und 2 einen Viertel der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des