108 Abs. 1 VRPG dar, die sich auf die Kostenverlegung auswirken.45 Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführern nur drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'950.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben keine Verfahrenskosten zu tragen; die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2 hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 1 hat sich zwar eingebracht, aber weder Anträge gestellt noch sich zu den gerügten Gehörsverletzungen geäussert.