a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der Gesamtentscheid der Gemeinde sowie die Verfügung des AGR sind zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten sowie der durchgeführten Beweismittel (Augenschein, Beizug LANAT und RA Nr. 110/2019/36 Seite 30 von 33 TBA) genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die weiteren, von den Beschwerdeführern beantragten Beweismittel konnte daher verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.