Die von der Vorinstanz für die Wiederherstellung angesetzte Frist (30. Juni 2019) ist während dem Beschwerdeverfahren abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Da der Rückbau aufgrund des Kunstschnees der über den Weg führenden Piste bis Ende Wintersaison nicht vorgenommen werden kann, setzt die BVE die neue Frist im Jahr 2020 ebenfalls auf den 30. Juni an. Damit verbleibt den Beschwerdeführern nach der Schneeschmelze genügend Zeit, um die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen zu vollziehen. 8. Ergebnis, Beweismittel und Kosten