g) Zusammenfassend steht fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Die Wiederherstellungsanordnung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Damit sind auch der Subeventualantrag und der Subsubeventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.