die Wiederherstellung entsprechend nur für die Parzellen Saanen Grundbuchblatt Nrn. F.________, G.________ und H.________ verfügt. Der Belag kann daher im Bereich der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. O.________ belassen werden. Insgesamt vermögen auch diese privaten Interessen nichts an der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung zu ändern.