Der komplette Rückbau des unbewilligten und rechtswidrigen Bauvorhabens ist für die Beschwerdeführer auch zumutbar. Das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist vorliegend gross (vgl. E. 7e). Es überwiegt die Nachteile, die den Beschwerdeführern durch die Wiederherstellung entstehen, zumal diese angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind (vgl. E. 7d). Angesichts der strengen Rechtsprechung43 betrifft dies auch die Vermögensinteressen, welche den Beschwerdeführern durch die Wiederherstellung anfallen.