Der vollständige Rückbau der vorgenommenen Asphaltierung und der neuen Kofferung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Weges sind geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Wiederherstellung kann sich dabei nicht auf den Rückbau der Asphaltierung beschränken, wie dies die Beschwerdeführer in ihrem Subsubeventualantrag beantragen. Damit würde nämlich der rechtmässige Zustand nicht vollständig wiederhergestellt: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war die 41 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c. RA Nr. 110/2019/36 Seite 28 von 33