Es bestünde vielmehr ein Interesse der Nachbarn daran, dass die Strasse asphaltiert bleibe, könne doch so eine Verschmutzung der Nachbarliegenschaften verhindert werden. Weiter hätten nicht nur sie, sondern auch der vormalige Grundeigentümer der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. O.________ im damaligen Baubewilligungsverfahren darauf vertraut, dass die Strasse asphaltiert werde. In diesem Vertrauen habe er seine Einsprache zurückgezogen. Die aktuelle Grundeigentümerin dieser Parzelle stelle gar in Aussicht, die Zufahrt zu verweigern, wenn die Asphaltierung nicht bestehen bleibe.