Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, der Nutzen einer Wiederherstellung sei sehr gering resp. der damit verbundene Schaden sehr gross. Der Rückbau würde wieder zu den unerwünschten Beeinträchtigungen der nachbarlichen Grundstücke in der Bauzone (erhebliche Verunreinigungen) sowie des umliegenden Kulturlandes (Auswaschen des Kiesbelags, Landschäden usw.) führen. Die Wiederherstellung sei daher nicht verhältnismässig. Es bestünde vielmehr ein Interesse der Nachbarn daran, dass die Strasse asphaltiert bleibe, könne doch so eine Verschmutzung der Nachbarliegenschaften verhindert werden.