und des Unterhaltes, Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger, Zürich 1986. RA Nr. 110/2019/36 Seite 27 von 33 gewählte Massnahme nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nötig ist. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung verbundene Belastung der Pflichtigen für diese zumutbar sein, d.h. die Belastung für den Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.41