Dazu kommt, dass vorliegend – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht von einer vernachlässigbaren oder unbedeutenden Abweichung vom Erlaubten gesprochen werden kann, wurde doch ein inventarisierter Wanderweg auf einer Länge von ca. 130 m vollflächig asphaltiert. Demgegenüber muss das von den Beschwerdeführern vorgebrachte, öffentliche Interesse am Erhalt der Asphaltierung (Verhinderung der Verschmutzung oder Überschwemmung einer öffentlichen Strasse), soweit ein solches überhaupt besteht, als klar untergeordnet bezeichnet werden.