Das öffentliche Interesse an den von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – gross. So besteht an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell ein erhebliches öffentliches Interesse. Dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets kommt dabei besonderes Gewicht zu.39 Dazu kommt, dass die Sanierung und Asphaltierung dieses Wegstücks einen bestehenden Hauptwanderweg gemäss Sachplan Wanderroutennetz betrifft.