Die vergleichsmässig geringfügigen Dimensionen der Zufahrtsstrasse und die gute Einbettung ins Landschaftsbild sprächen gegen eine Wiederherstellung. Zwingende öffentliche Interessen, welche eine Wiederherstellung erforderlich machen würden, seien nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite bestehe ein öffentliches Interesse an der vorgenommenen Asphaltierung, indem die öffentliche K.________ nicht verschmutzt und überschwemmt werde. 37 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b, Bst. a.