Dazu kommt, dass einerseits die Verletzung öffentlicher Interessen hier – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – schwer wiegen (vgl. nachfolgend). Andererseits hätten die Beschwerdeführer – wie ausgeführt (vgl. diese Erwägung, oben) – bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass die von ihnen vorgenommenen Arbeiten baubewilligungspflichtig sind.