Untätigkeit der Behörde berechtigt jedoch nicht zur Annahme, das Bauen sei rechtmässig. Untätigkeit der Behörde kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörden eine Rechtswidrigkeit über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die Rechtswidrigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.37 Von einem jahrelangen Dulden kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dazu kommt, dass einerseits die Verletzung öffentlicher Interessen hier – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – schwer wiegen (vgl. nachfolgend).