Die Beschwerdeführer konnten vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass die Sanierung und Asphaltierung eines geschützten Wanderweges in der Landwirtschaftszone ohne Baubewilligung erstellt werden darf. Selbst als Laien hätten sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wissen müssen, dass ein solches Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist und sie daher nicht einfach so zur Bauausführung berechtigt sind. Entsprechend können sie sich gegenüber der Wiederherstellungsverfügung nicht auf ihren guten Glauben berufen.