O.________.36 Welche Deutung letztlich dem damaligen Willen entsprach, lässt sich nicht mehr eruieren und kann auch offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführer gestützt auf diese unklare Formulierung im Protokoll nicht hätten davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinde die Asphaltierung der ganzen Erschliessungsstrasse als zulässig erachtet, zumal selbst bei Auslegung im Sinne der Beschwerdeführer nur etwas mehr als die Hälfte der nun vorgenommenen Asphaltierung dieser Abmachung entsprochen hätte. Ein Vertrauenstatbestand wurde seitens der Gemeinde mit dieser Protokollpassage bzw. mit dem Unterzeichnen des Protokolls nicht geschaffen.