Mit der Unterzeichnung des Protokolls der Einspracheverhandlung habe die Gemeinde die Zulässigkeit der Asphaltierung ausdrücklich bekräftigt. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde interveniert, wenn eine an der Einspracheverhandlung angesprochene Lösung öffentlich-rechtlich nicht zulässig sei. Dies habe sie jedoch nicht getan. Die Gemeinde sei schliesslich auch bei Erstellung der Asphaltierung nicht eingeschritten und habe den Baustopp verfügt, sondern sei untätig geblieben. Die Bewilligungspflicht für die Asphaltierung eines bereits bestehenden Flurweges resp.