d) Die Beschwerdeführer bringen vor, gutgläubig gehandelt zu haben. Anlässlich der Einspracheverhandlung des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2015 sei eine Vereinbarung mit dem Einsprecher abgeschlossen worden, wonach die Zufahrtsstrasse bis zur Parzellengrenze V.________ nach Fertigstellung des Umbaus mit Belag überzogen werden müsse. Die Gemeindevertreter hätten an der Einspracheverhandlung aktiv mitgewirkt und diese Lösung vorbehaltlos unterstützt. Mit der Unterzeichnung des Protokolls der Einspracheverhandlung habe die Gemeinde die Zulässigkeit der Asphaltierung ausdrücklich bekräftigt.