c) Es ist unbestritten, dass für die Sanierung und die Asphaltierung der Erschliessungsstrasse "J.________" nie eine Baubewilligung erteilt wurde und diese damit formell rechtswidrig sind. Wie die vorangehenden Erwägungen (E. 5 und 6) zeigen, ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieser Bauvorhaben (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen.