b) Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten gutgläubig gehandelt. Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands würden keine gewichtigen öffentlichen Interessen sprechen und der Verzicht auf die Wiederherstellung liege sowohl im nachbarschaftlichen wie auch im öffentlichen Interesse. Schliesslich erachten sie die Abweichung vom Gesetz als gering und die Wiederherstellungsanordnung als unverhältnismässig.