Damit zeigt sich, dass die vorgenommene Sanierung und Asphaltierung der Zufahrtsstrasse auch für die standortgebundenen Nutzungen (Skischule /-betrieb, Gastronomie) weder ganz noch teilweise benötigt wird. Die Voraussetzungen der abgeleiteten Standortgebundenheit sind nicht erfüllt. Das nachträgliche Baugesuch kann auch unter dem Titel der Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG weder vollständig noch teilweise (durch Rückbau der vollflächigen Asphaltierung zu Asphaltspuren oder bloss teilweisen Rückbau der vollflächigen Asphaltierung) bewilligt werden.