Dass dieser auch für diese Fahrten praktischer wäre und den Unterhaltsaufwand reduzieren dürfte, vermag keine objektive, auf sachlichen Gründen beruhende Notwendigkeit und damit eine (abgeleitete) Standortgebundenheit zu begründen. Die Aussage des Vertreters des Beschwerdeführers 2, wonach für diese Fahrten nicht unbedingt ein Asphaltbelag erforderlich ist, erscheint aufgrund der Erkenntnisse vor Ort als plausibel. So ist die Zufahrtsstrasse – wie bereits ausgeführt (E. 5f) – weder besonders steil noch kurvig. Einzig die direkte Zufahrt zum Vorplatzbereich des Restaurants südwestlich des Gebäudes ist relativ steil.