angewiesen sei, gab der Vertreter des Beschwerdeführers 2 anlässlich des Augenscheins zu Protokoll, dass die Belieferung auch über eine nicht asphaltierte Strasse machbar sei. Die schweren Lastwagen würden indessen eine tiefe Spur hinterlassen.32 Selbst nach Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers 2 erfordern damit die im Zusammenhang mit diesen standortgebundenen Nutzungen stehenden Fahrten über die Erschliessungsstrasse nicht unbedingt einen Asphaltbelag.