Zudem vermögen die Beschwerdeführer keine objektive Notwendigkeit einer sanierten und asphaltierten Zufahrtsstrasse aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen für diese standortgebundenen Nutzungen geltend zu machen. Im Gegenteil: Auf die Frage, ob man für den Gastronomiebetrieb und die Skischule auf eine asphaltierte Strasse 30 Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O, Art. 24 N. 12. 31 Augenscheinprotokoll vom 18. Juni 2019, S. 8, Voten Vertreter des Beschwerdeführers 2. RA Nr. 110/2019/36 Seite 21 von 33