Schliesslich heize man mit Gas, die Gasanlieferung erfolge einmal pro Jahr ebenfalls mit einem Lastwagen. Die Strasse werde für diese Nutzungen lediglich in der Vor- und Nachsaison in Anspruch genommen.31 Damit macht der Vertreter des Beschwerdeführers 2 zwar deutlich, dass die Strasse für diese standortgebundenen Betriebe genutzt wird. Diese Nutzung beschränkt sich aber auf ein paar Fahrten mit grösseren Fahrzeugen vor Beginn und nach Abschluss der Wintersaison. Zudem vermögen die Beschwerdeführer keine objektive Notwendigkeit einer sanierten und asphaltierten Zufahrtsstrasse aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen für diese standortgebundenen Nutzungen geltend zu machen.