Dies ist nach den erwähnten Grundsätzen und aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung (vgl. oben) nur dann der Fall, wenn eine aus diesen standortgebundenen Nutzungen hergeleitete betriebswirtschaftliche oder technische Notwendigkeit für die Sanierung und Asphaltierung der Strasse besteht. Wie bei der Beurteilung der Zonenkonformität sind dabei auch hier nur objektive Gründe, nicht aber subjektive Gründe von Bedeutung.