Es ist daher einzig zu prüfen, ob dieses Vorhaben – wie dies die Beschwerdeführer auch geltend machen – allenfalls aufgrund der standortgebunden bewilligten Nutzung der Scheune für die Skischule und den Gastronomiebetrieb als abgeleitet standortgebunden bewilligt werden kann. Dies ist nach den erwähnten Grundsätzen und aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung (vgl. oben) nur dann der Fall, wenn eine aus diesen standortgebundenen Nutzungen hergeleitete betriebswirtschaftliche oder technische Notwendigkeit für die Sanierung und Asphaltierung der Strasse besteht.